Windbruch und nun?

In den vergangenen Monaten hatten wir es öfter mit Stürmen und dementsprechend viel Windbruch zu tun. Fällen, Zerteilen und Entsorgen? Ganz so einfach ist es leider nicht. Als erstes muss die Frage geklärt werden, ob es sich um ein geschütztes Gehölz handelt oder nicht.

Ist es keins, kann die Beräumung unverzüglich beginnen. Trifft es ein genehmigungspflichtiges Gehölz, hat auch für diesen Fall das Umweltamt Richtlinien, was den Umgang damit angeht. Dazu hier ein Auszug aus der Gehölzschutzsatzung Dresden:

„Zulässig sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr  für Personen oder Sachen mit erheblichem Wert. Die Maßnahmen dürfen nicht weiter gehen als unbedingt erforderlich. Diese sind der Landeshauptstadt Dresden unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Diese Verpflichtung gilt ebenso bei Maßnahmen zur Beseitigung von geschützten Gehölzen, die durch höhere Gewalt geschädigt oder zerstört wurden. Die entfernten Gehölze und Gehölzteile sind bis zur Freigabe durch die Landeshauptstadt Dresden am Standort oder in dessen Nähe zu lagern, längstens jedoch 14 Tage ab Anzeige. Der §10 ist anzuwenden.“

Zusammengefasst heißt das also für unser Sturmbeispiel: Ein geschütztes Gehölz erlitt starken Windbruch oder ist entwurzelt, dann muss eine sofortige Meldung an den zuständigen Bearbeiter des Umweltamtes erfolgen. Ist eine Fällung notwendig und die Gehölzteile im Anschluss freigegeben,  dann ist eine Ersatzpflanzung nach §10 der Gehölzschutzordnung vorzunehmen.

 

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